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   Landesfischereigesetz Baden Württemberg
 

Fischereigesetz für Baden‑Württemberg (FischG)

Vom 14. November 1979

GBl. 1979 S. 466 ber. GBl. 1980 S. 136
GBl. 2004 S. 469

Der Landtag hat am 25. Oktober 1979 das folgende Gesetz beschlossen:

Inhaltsübersicht

Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

§ 1         Geltungsbereich
§ 2         Staatsverträge

 

Zweiter Abschnitt
Fischereirecht

§ 3         Inhalt der Fischereirechte
§ 4         Inhaber des Fischereirechts
§ 5         Fischereirechte bei Veränderungen der Gewässer
§ 6         Weitergeltung der bisherigen Fischereirechte
§ 7         Verzeichnis der Fischreirechte
§ 8         Übertragung von nicht beschränkten Fischereirechten, Vorkaufsrecht
§ 9         Übertragung von beschränkten Fischereirechten
§ 10       Vereinigung von Fischereirechten
§ 11       Aufhebung von beschränkten Fischereirechten
§ 12       Erlöschen von beschränkten Fischereirechten

 

Dritter Abschnitt
Ausübung des Fischereirechts

§ 13       Grundsatz
§ 14       Hegepflicht
§ 15       Fischfang auf überfluteten Grundstücken
§ 16       Uferbetretungsrecht, Zugang zum Gewässer
§ 17       Ausübung des Fischereirechts durch Dritte
§ 18       Pachtvertrag
§ 19       Anzeige von Pachtverträgen
§ 20       Erlöschen des Pachtvertrags
§ 21       Erlaubnisvertrag

 

Vierter Abschnitt
Fischereibezirk, Fischereigenossenschaft

§ 22       Fischereibezirk
§ 23       Fischereigenossenschaft
§ 24       Aufgaben der Fischereigenossenschaft
§ 25       Satzung der Fischereigenossenschaft
§ 26       Organe
§ 27       Genossenschaftsversammlung
§ 28       Vorstand
§ 29       Auseinandersetzung, Abwicklung
§ 30       Bewirtschaftungsplan

 

Fünfter Abschnitt
Fischereischein, Fischereiabgabe, Erlaubnisschein

§ 31       Fischereischein
§ 32       Jugendfischereischein
§ 33       Versagungsgründe
§ 34       Gültigkeitsdauer
§ 35       Zuständigkeit für die Erteilung der Fischereischeine und die Erhebung der Fischereiabgabe
§ 36       Fischereiabgabe
§ 37       Erlaubnisschein

 

Sechster Abschnitt
Schutz der Fischbestände

§ 38       Verbot schädigender Mittel
§ 39       Maßnahmen an Anlagen zur Wasserentnahme und an Triebwerken
§ 40       Fischwege
§ 41       Fischwege bei bestehenden Anlagen
§ 42       Sicherung des Fischwechsels
§ 43       Schonbezirke
§ 44       Schutz der Fischerei
§ 45       Mitführen von Fanggeräten und sonstiger Fangmittel
§ 46       Anzeige von Fischsterben
§ 47       Übertragbare Fischkrankheiten

 

Siebter Abschnitt
Fischereibehörden, Fischereibeiräte, Fischereiaufsicht

§ 48       Fischereibehörden
§ 49       Fischereibeiräte
§ 50       Fischereiaufsicht

 

Achter Abschnitt
Ordnungswidrigkeiten

§ 51       Ordnungswidrigkeiten

 

Neunter Abschnitt
Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 52       Auflösung bestehender Fischereigenossenschaften
§ 53       Bestehende Pacht- und Erlaubnisverträge
§ 54       Verwaltungsvorschriften
§ 55       Änderung bestehender Vorschriften
§ 56       Aufhebung bestehender Vorschriften
§ 57       Inkrafttreten

 


Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

 

§ 1         Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt die Fischerei in allen ständig oder zeitweilig in Betten fließenden oder stehenden Gewässern.

(2) Auf bewirtschaftete Anlagen der Teichwirtschaft und der Fischzucht finden nur die §§ 3 bis 12, 15, 16, 38, 39, 44, 45, 47, 50 und 51 Anwendung. Gleiches gilt für Gewässer bis zu 0,25 ha, denen es an einer für jede Art des Fischwechsels geeig­neten Verbindung mit anderen Gewässern fehlt und an denen nur ein einziges nicht beschränktes Fischereirecht besteht; § 31 findet Anwendung.

(3) Die wasser- und naturschutzrechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.

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§ 2         Staatsverträge

Dieses Gesetz findet keine Anwendung, soweit durch Staatsverträge besondere Be­stimmungen über die Fischerei in den Bundeswasserstraßen und den sonstigen Gewässern getroffen sind.

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Zweiter Abschnitt
Fischereirecht

§ 3         Inhalt der Fischereirechte

(1) Das nicht beschränkte Fischereirecht gibt die Befugnis, in einem Gewässer Fi­sche einschließlich deren Laich, Neunaugen einschließlich deren Larven, zehnfüßige Krebse und Muscheln (Fische) zu fangen und sich anzueignen. Mit Ausnahme der Gewässer des § 1 Abs. 2 ist der Inhaber des Fischereirechts (Fischereiberechtigter) zur Hege verpflichtet.

(2) Das beschränkte Fischereirecht gibt nur die Befugnis, Fische bestimmter Fisch­arten, mit bestimmten Fangmitteln, zu bestimmten Zeiten, für den häuslichen Gebrauch oder in anderer Weise beschränkt zu fangen und sich anzueignen. Ab­satz 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

(3) Das Fischereirecht erstreckt sich auch auf Fischnährtiere, soweit das Gewässer zur Fischerei benutzt wird.

(4) Die Fischereirechte gehören dem Privatrecht an; § 1004 des Bürgerlichen Ge­setzbuches findet auf sie Anwendung.

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§ 4         Inhaber des Fischereirechts

(1) Das nicht beschränkte Fischereirecht steht vorbehaltlich des § 6 Abs. 1 in Ge­wässern erster Ordnung dem Land, in Gewässern zweiter Ordnung innerhalb des Gemeindegebiets der Gemeinde sowie in allen anderen Gewässern dem Eigentümer des Gewässerbetts zu. Bei Umstufungen von Gewässern gehen die Fischereirechte des Landes und der Gemeinden auf die neuen Träger der Unterhaltungslast über.

(2) Den Inhabern der Fischereirechte im Hauptgewässer steht das Fischereirecht auch in Nebenarmen, Ersatzstrecken, Flutkanälen und anderen Kanälen, die sich mit dem Hauptgewässer wieder vereinigen, im Verhältnis der Fläche und entsprechend der räumlichen Lage ihrer Fischereirechte zu.

(3) Absatz 2 gilt nicht für die Anlagen des § 1 Abs. 2 Satz 1. Die im Hauptgewässer Fischereiberechtigten sind befugt, im Verhältnis der Fläche und entsprechend der räumlichen Lage ihrer Fischereirechte im Hauptgewässer die Fischerei auch in den Anlagen des § 1 Abs. 2 Satz 1 so lange auszuüben, als die Absperrung gegen den Fischwechsel nicht wirksam ist. Dies gilt nicht, wenn die im Hauptgewässer Fi­schereiberechtigten die Unterhaltungslast für die Absperrung tragen.

(4) Hat ein Gewässer eine Verbindung mit einem blind endenden Gewässer, steht das Fischereirecht in diesem Gewässer abweichend von Absatz 1 den Berechtigten der Hauptgewässerstrecke, in deren Bereich das blind endende Gewässer beginnt, im Verhältnis der Fläche und entsprechend der räumlichen Lage ihrer Fischerei­rechte im Hauptgewässer zu. Die Berechtigten können das blind endende Gewässer an seinem Beginn oder an anderer Stelle gegen den Wechsel von Fischen, die das vorgeschriebene Mindestmaß haben, vorbehaltlich der wasserrechtlichen Vorschrif­ten absperren. Soweit das blind endende Gewässer wirksam abgesperrt ist, ruht das Fischereirecht der Fischereiberechtigten in diesem Gewässer. Das Recht zur Aus­übung der Fischerei steht dann den Eigentümern des Gewässerbetts des blind en­denden Gewässers zu.

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§ 5         Fischereirechte bei Veränderungen der Gewässer

(1) Hat ein Gewässer infolge natürlicher Ereignisse oder baulicher Maßnahmen sein Bett verlassen, gehen die nicht beschränkten Fischereirechte im Verhältnis ihrer Flä­che und entsprechend ihrer räumlichen Lage im bisherigen Gewässer auf das neue Gewässer über. Das Fischereirecht im bisherigen Gewässer steht den nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Berechtigten zu. Solange zwischen dem bisherigen und dem neuen Gewässer keine gegen den Wechsel von Fischen, die das vorgeschriebene Min­destmaß haben, wirksame Absperrung vorhanden ist, sind die Fischereiberechtigten befugt, entsprechend ihren früheren Rechten die Fischerei auch im bisherigen Ge­wässer auszuüben. § 4 Abs. 3 Satz 3 findet entsprechende Anwendung.

(2) Fischereirechte, die im Zeitpunkt des Übergangs des Gewässers in das neue Gewässerbett dort bestehen, bleiben unberührt. Gleiches gilt für Fischereirechte in Gewässern, die in Nebenarme, Flutkanäle, andere Kanäle, Ersatzstrecken sowie blind endende Gewässer einbezogen werden, oder wenn zwischen Gewässern, de­nen es bisher an einer für jede Art des Fischwechsels geeigneten Verbindung mit anderen Gewässern fehlte, und anderen Gewässern eine für den Fischwechsel ge­eignete Verbindung hergestellt wird.

(3) Hat sich das Bett eines Gewässers verändert, erstrecken sich die nicht be­schränkten Fischereirechte auf das veränderte Gewässer. Bestehen an derselben Gewässerstrecke mehrere nicht beschränkte Fischereirechte, so bestimmt sich de­ren räumliche Ausdehnung am veränderten Gewässer nach dem Verhältnis, in dem sie am bisherigen Gewässer zueinander standen.

(4) Für Schäden, die dem Fischereiberechtigten durch eine Änderung des Gewäs­sers im Sinne der Absätze 1 und 3 entstehen, ist nach den wasserrechtlichen Vor­schriften Entschädigung zu leisten, soweit die Veränderung durch bauliche Maß­nahmen herbeigeführt wird. Bei der Berechnung der Entschädigung ist das Recht zur Ausübung der Fischerei nach Absatz 1 Satz 3 zu berücksichtigen. Vorteile, die bei baulichen Maßnahmen nach Satz 1 entstehen, hat der Fischereiberechtigte dem Träger der baulichen Maßnahmen auszugleichen. Geringfügige Vorteile bleiben außer Betracht.

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§ 6         Weitergeltung der bisherigen Fischereirechte

(1) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Fischereirechte und Rechte an Fischereirechten bleiben aufrechterhalten. Beschränkte Fischereirechte können nicht neu begründet werden. Die Vorschriften dieses Gesetzes finden Anwendung, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 4 nichts anderes ergibt.

(2) Der Inhalt der nach dem Recht des früheren Landes Baden als Erblehen verlie­henen Fischereirechte bestimmt sich nach bisher geltendem Recht; die Lehenabga­ben stehen den bisher Berechtigten zu. Die den vormals Berechtigten sowie den An­liegern überlassene Ausübung der Fischerei steht den bei Inkrafttreten dieses Ge­setzes Berechtigten als Fischereirecht im Sinne dieses Gesetzes zu. Das Recht der Anlieger kann jedoch nur zusammen mit den das Recht begründenden Ufer­grundstücken veräußert oder vererbt werden. Das Recht geht ohne Entschädigung auf die nach § 4 Berechtigten über, wenn der Inhaber nicht mehr Eigentümer der auf beiden Seiten, an der Grenze des ehemaligen Großherzogtums Baden auf einer Seite gelegenen Ufergrundstücke auf eine Länge von mindestens 1 500 Meter ist.

(3) Die für Grundstücke geltenden Vorschriften finden auf die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden selbständigen Fischereigerechtigkeiten und sonstigen Fi­schereirechte, die den für Grundstücke geltenden Vorschriften unterliegen, entspre­chende Anwendung.

(4) Die nach dem Recht des früheren Landes Württemberg als beschränkte persön­liche Dienstbarkeiten oder als Nießbrauch bestellten Fischereirechte können auch künftig weder veräußert noch vererbt werden.

(5) Das Recht zum freien Fischfang wird aufgehoben. Fischereirechte, die Personen als Einwohner bestimmter Gemeinden als solchen zustehen, werden mit Inkrafttreten dieses Gesetzes innerhalb des Gemeindegebietes in freies Gemeindevermögen umgewandelt. Die Gemeinden haben den bisher Berechtigten auf Antrag eine an­gemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Der Anspruch erlischt zwei Jahre nach Umwandlung der Fischereirechte.

(6) Die aufrechterhaltenen Fischereirechte erlöschen, wenn sie nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren seit Inkrafttreten dieses Gesetzes, soweit sie Rechte im Sinne des Absatzes 3 sind, in das Grundbuch, im übrigen in das Verzeichnis der Fischerei­rechte eingetragen werden. Wird das Fischereirecht in das Grundbuch oder das Ver­zeichnis eingetragen, so genügt es zur Wahrung der Frist, wenn bis zu ihrem Ablauf der Eintragungsantrag bezüglich der Rechte des Absatzes 3 beim Grundbuchamt, im übrigen bei der in § 7 Abs. 2 Satz 1 genannten Behörde gestellt oder eine auf die Feststellung des Fischereirechts gerichtete Klage erhoben und die Klageerhebung der Eintragungsbehörde angezeigt ist; die Frist ist auch gewahrt, wenn bis zu ihrem Ablauf ein Aufgebotsverfahren nach § 927 des Bürgerlichen Gesetzbuchs beantragt und die Antragstellung der Eintragungsbehörde angezeigt ist. Die Antragstellung bei einer der beiden in Satz 2 genannten Behörden wahrt die Frist auch bei der anderen Behörde; gleiches gilt für die Anzeige der Klageerhebung oder des Antrags nach § 927 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(7) Die im Grundbuch, nach dem Recht der früheren Hohenzollerischen Lande im Wasserbuch oder nach dem Recht des früheren Landes Württemberg im Güterbuch eingetragenen Fischereirechte gelten, soweit sie in das Verzeichnis der Fischerei­rechte einzutragen sind, mit Inkrafttreten dieses Gesetzes als dort eingetragen. Sie sind von Amts wegen in das Verzeichnis zu übertragen. Widersprechen die Eintra­gungen im Grundbuch den Eintragungen im Wasserbuch oder im Güterbuch, so ge­hen die Grundbucheintragungen vor.

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§ 7         Verzeichnis der Fischereirechte

(1) Die Fischereirechte sind mit Ausnahme der in Satz 2 und § 6 Abs. 3 aufgeführten Fischereirechte in das Verzeichnis der Fischereirechte einzutragen. Die Fischerei­rechte in den Be- und Entwässerungsgräben sowie in den Gewässern des § 1 Abs. 2 können auf Antrag in das Verzeichnis eingetragen werden.

(2) Das Verzeichnis der Fischereirechte wird von den Landratsämtern und den Stadtkreisen als untere Verwaltungsbehörden eingerichtet und geführt. Ein Fische­reirecht wird in das Verzeichnis eingetragen, wenn sein Bestehen nachgewiesen ist. Das Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum (Ministerium) regelt durch Rechtsverordnung die Einrichtung und die Führung des Verzeichnisses sowie das Ver­fahren bei Eintra­gungen.

(3) Gegen die Entscheidung der in Absatz 2 Satz 1 genannten Behörde über Eintra­gungen in das Verzeichnis der Fischereirechte ist die Beschwerde zum Landgericht und die weitere Beschwerde zum Oberlandesgericht zulässig. § 71 Abs. 2, §§ 72 bis 79 Abs. 1, §§ 80 und 81 der Grundbuchordnung finden entsprechende Anwendung.

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§ 8         Übertragung von nicht beschränkten Fischereirechten, Vorkaufsrecht

(1) Ein nicht beschränktes Fischereirecht kann durch Rechtsgeschäft nur ungeteilt übertragen werden. Die Fischereibehörde kann die Übertragung eines räumlich ab­gegrenzten Teiles zulassen, wenn dadurch die fischereiliche Bewirtschaftung und die ordnungsgemäße Hege nicht beeinträchtigt werden.

(2) Besteht das nicht beschränkte Fischereirecht neben anderen nicht beschränkten Fischereirechten an derselben Gewässerstrecke oder steht es mehreren Personen zu, muß der Erwerber des Fischereirechts oder des Anteils an diesem Recht zu den anderen Berechtigten gehören. Eine Gesamthandsgemeinschaft kann das ihr zuste­hende Fischereirecht auch an einen Gesamthänder veräußern. Abweichend von Satz 1 kann das nicht beschränkte Fischereirecht oder ein Anteil an diesem Recht auch an die Inhaber der angrenzenden nicht beschränkten Fischereirechte veräußert werden.

(3) Bei Fischereirechten in Bundeswasserstraßen sowie in Gewässern erster Ord­nung steht dem Land, bei Fischereirechten in Gewässern zweiter Ordnung steht der Gemeinde sowie bei Fischereirechten in Wasserbecken im Sinne des § 63 Abs. 4 des Wassergesetzes steht auch den in dieser Bestimmung genannten öffentlich- rechtlichen Körperschaften ein Vorkaufsrecht zu. Das Vorkaufsrecht kann nur binnen eines Monats nach Mitteilung des Kaufvertrags an den Vorkaufsberechtigten ausge­übt werden. §§ 504 bis 509, § 510 Abs. 1 und § 512 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind anzuwenden. Das Vorkaufsrecht ist nicht übertragbar. Der Erwerb von Fischereirechten nach Satz 1 durch eine Gemeinde ist auf ihr Gemeindegebiet be­schränkt. Das Vorkaufsrecht der in § 63 Abs. 4 des Wassergesetzes genannten öf­fentlich-rechtlichen Körperschaften geht dem Vorkaufsrecht der Gemeinden vor.

(4) Die rechtsgeschäftliche Veräußerung bedarf der Schriftform. Die Veräußerung ist innerhalb einer Frist von zwei Monaten der in § 7 Abs. 2 Satz 1 genannten Behörde anzuzeigen.

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§ 9         Übertragung von beschränkten Fischereirechten

Ein beschränktes Fischereirecht kann durch rechtsgeschäftliche Veräußerung eines beschränkten Fischereirechts oder eines Anteils an diesem Recht ist nur an den In­haber eines nicht beschränkten Fischereirechts an derselben Gewässerstrecke zu­lässig. Soweit sich das beschränkte Fischereirecht auf die Gewässerstrecke meh­rerer nicht beschränkter Fischereirechte erstreckt, kann es mit Zustimmung der Fi­schereibehörde geteilt veräußert werden. § 8 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 findet An­wendung.

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§ 10       Vereinigung von Fischereirechten

(1) Steht ein beschränktes Fischereirecht dem Inhaber des nicht beschränkten Fi­schereirechts an derselben Gewässerstrecke zu, so erlischt das beschränkte Fischereirecht als besonderes Recht. Ist das beschränkte Fischereirecht mit dem Recht eines Dritten belastet, setzt sich das Recht des Dritten im bisherigen Umfang am nicht beschränkten Fischereirecht fort.

(2) Stehen mehrere nicht beschränkte Fischereirechte an derselben Gewässer­strecke oder mehrere Anteile an einem solchen Recht oder mehrere aneinander­grenzende Rechte demselben Inhaber zu, vereinigen sich diese Rechte zu einem einheitlichen Recht. Die Rechte Dritter an den einzelnen Rechten setzen sich an dem vereinigten Recht im bisherigen Umfang fort.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 bleiben Pacht- und Erlaubnisverträge, die sich auf das beschränkte Fischereirecht beziehen, im bisherigen Umfang bestehen. Eine Verlängerung der Verträge ist unzulässig. Auf unbestimmte Zeit abgeschlossene Pachtverträge erlöschen spätestens zwölf Jahre nach Erlöschen des beschränkten Fischereirechts.

(4) In den Fällen des Absatzes 2 bleiben Pacht- und Erlaubnisverträge im bisherigen Umfang bestehen. Absatz 3 Satz 2 findet Anwendung.

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§ 11       Aufhebung von beschränkten Fischereirechten

(1) Die Fischereibehörde kann beschränkte Fischereirechte von Amts wegen oder auf Antrag des Inhabers des nicht beschränkten Fischereirechts an derselben Ge­wässerstrecke gegen Entschädigung des Ertragswerts sowie des Zeitwerts von nicht wieder verwendbaren feststehenden Fischereivorrichtungen aufheben, wenn dies zum Wohle der Allgemeinheit, insbesondere zur Erhaltung oder Verbesserung des Fischbestandes, notwendig ist.

(2) Zur Entschädigung ist das Land verpflichtet. Der Inhaber des nicht beschränkten Fischereirechts an derselben Gewässerstrecke hat jedoch dem Land die Entschädi­gung ganz oder teilweise zu ersetzen, soweit sein Fischereirecht durch die Aufhe­bung des beschränkten Fischereirechts begünstigt wird.

(3) Als Ertragswert gilt das 18 fache des nachhaltigen jährlichen Reinertrags.

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§ 12       Erlöschen von beschränkten Fischereirechten

(1) Sind zur Ausübung eines beschränkten Fischereirechts feststehende Fischerei­vorrichtungen erforderlich, so erlischt das beschränkte Fischereirecht, wenn durch die Fischereibehörde festgestellt wird, daß die Fischereivorrichtung während eines Zeitraumes von mindestens drei Jahren zur ordnungsgemäßen Ausübung der Fi­scherei nicht mehr tauglich war.

(2) Die Neuerrichtung oder die Vergrößerung einer feststehenden Fischereivorrich­tung ist nicht zulässig.

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Dritter Abschnitt
Ausübung des Fischereirechts

 

§ 13       Grundsatz

(1) Das Fischereirecht darf nach den anerkannten fischereilichen Grundsätzen nur so ausgeübt werden, daß die im und am Wasser lebende Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensgemeinschaften und Lebensstätten nicht mehr als not­wendig beeinträchtigt werden.

(2) Die Festsetzungen im Bewirtschaftungsplan (§ 30 Abs. 1) sind von den Fi­schereiberechtigten, den Pächtern und den auf Grund eines Erlaubnisvertrags zur Fischerei Berechtigten (Fischereiausübungsberechtigten) zu beachten; sie gehen widersprechenden Bestimmungen in Pacht- und Erlaubnisverträgen vor.

(3) Die Ausübung der Fischerei in Gewässern oder Gewässerstrecken, die sich in­nerhalb von Gebäuden, Hofräumen, gewerblichen Anlagen sowie eingefriedeten Grundstücken einschließlich der Grundstücke, bei denen die Einfriedung des Ufers fehlt, befinden, ist nur mit Zustimmung deren Eigentümer oder Nutzungsberechtigten zulässig. § 15 Abs. 1 Satz 3 findet Anwendung.

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§ 14       Hegepflicht

(1) Der Fischereiberechtigte ist verpflichtet, einen der Größe und der Beschaffenheit des Gewässers sowie dem Umfang seines Fischereirechts entsprechenden Fischbe­stand zu erhalten und zu hegen. Dabei sind die anderen Nutzungsarten am Gewäs­ser angemessen zu berücksichtigen. Soweit erforderlich, ist ein künstlicher Besatz mit Fischen vorzunehmen.

(2) Der Einsatz nicht einheimischer Fischarten sowie der erstmalige Fischeinsatz in bisher fischfreie Gewässer mit Ausnahme der Anlagen des § 1 Abs. 2 Satz 1 bedarf der Erlaubnis der Fischereibehörde. Die Erlaubnis ersetzt die Genehmigung nach § 33 Abs. 4 Satz 1 des Naturschutzgesetzes.

(3) Wird das Fischereirecht durch einen Pachtvertrag im Sinne von § 18 Abs. 2 ver­pachtet, obliegt die Verpflichtung nach Absatz 1 dem Pächter. Soweit bei den sonsti­gen Pachtverträgen der Pächter vertraglich zur Hege verpflichtet ist, bleibt auch der Fischereiberechtigte zur Hege verpflichtet.

(4) Die Verpflichtung nach Absatz 1 wird auf Antrag des Fischereiberechtigten oder des Pächters, dem die Verpflichtung nach Absatz 1 im Pachtvertrag ganz übertragen wurde, durch die Fischereibehörde ausgesetzt, solange es ihm wegen der Beschaf­fenheit des Gewässers nicht zugemutet werden kann, dieser Verpflichtung nachzu­kommen. Betrifft die Aussetzung der Hegepflicht einen gemeinschaftlichen Fi­schereibezirk, ist die Fischereigenossenschaft vor der Entscheidung zu hören.

(5) Ist die Verpflichtung nach Absatz 4 ausgesetzt, hat der Fischereiberechtigte oder der Pächter die Vornahme von Hegemaßnahmen durch die Fischereigenossenschaft oder den von ihr bestimmten Dritten zu dulden.

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§ 15       Fischfang auf überfluteten Grundstücken

(1) Tritt ein Gewässer über seine Ufer, so sind der Fischereiausübungsberechtigte und seine Helfer befugt, auf den überfluteten Grundstücken auf eigene Gefahr zu fischen. Von der Befischung sind überflutete fremde Fischgewässer, Hofräume, ge­werbliche Anlagen und eingefriedete Grundstücke einschließlich der Grundstücke, bei denen die Einfriedung des Ufers fehlt, ausgeschlossen. Eingezäunte Viehweiden gelten insoweit nicht als eingefriedete Grundstücke.

(2) Maßnahmen, die die Rückkehr der Fische in ein Gewässer oder das Fischen auf den überfluteten Grundstücken erschweren oder verhindern, sind unzulässig.

(3) Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte überfluteter Grundstücke sind nicht berechtigt, auf diesen Grundstücken zu fischen. Fische, die in Gräben oder an­deren Vertiefungen, die mit den Gewässern nicht mehr in Verbindung stehen, zu­rückbleiben, kann sich der Fischereiausübungsberechtigte innerhalb von drei Tagen nach Rücktritt des Wassers aneignen. Nach Ablauf dieser Frist steht dieses Recht dem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten des Grundstücks zu.

(4) Nachteile, die den Eigentümern oder sonstigen Nutzungsberechtigten der über­fluteten Grundstücke durch die Ausübung der Fischerei entstehen, sind zu entschä­digen. Der Fischereiausübungsberechtigte haftet auch für die Schäden, die durch seine Helfer verursacht werden.

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§ 16       Uferbetretungsrecht, Zugang zum Gewässer

(1) Der Fischereiausübungsberechtigte und seine Helfer sind, soweit dies zur ord­nungsgemäßen Ausübung der Fischerei erforderlich ist und öffentlich - rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen, befugt, auf eigene Gefahr die Ufergrundstücke, Inseln, Anlandungen, Schiffahrtsanlagen sowie Brücken, Wehre, Schleusen und sonstige Wasserbauwerke zu betreten sowie zur Hege, zum Fang oder zur Aufbe­wahrung von Fischen bestimmte Geräte dort zu befestigen. Ausgenommen hiervon sind Gebäude, Hofräume, gewerbliche Anlagen mit Ausnahme von Campingplätzen sowie eingefriedete Grundstücke einschließlich der Grundstücke, deren Einfriedung zum Ufer fehlt. § 15 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.

(2) Kann der Fischereiausübungsberechtigte ein Gewässer oder ein überflutetes Grundstück nicht über einen öffentlichen Weg oder nur auf einem unzumutbaren Umweg erreichen, so kann er von anderen Grundstückseigentümern oder Nutzungs­berechtigten verlangen, daß sie gegen eine angemessene Entschädigung das Be­treten ihrer Grundstücke auf eigene Gefahr dulden. Absatz 1 Satz 2 und 3 findet Anwendung.

(3) Der Fischereiberechtigte sowie der Pächter sind befugt, Büsche, Sträucher oder Äste, welche die ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei hindern, an einzelnen Stellen zurückzuschneiden, sofern der Eigentümer oder sonstige Nutzungsberech­tigte einer entsprechenden Aufforderung innerhalb eines Monats nicht nachgekom­men ist. Die Belange des Eigentümers, der Gewässerunterhaltung und des Natur­schutzes sind zu beachten. Die abgeschnittenen Pflanzenteile sind zu entfernen, sofern der Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte nicht widerspricht; dabei am Grundstück entstandene Schäden sind dem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten zu ersetzen.

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§ 17       Ausübung des Fischereirechts durch Dritte

(1) Die Ausübung des Fischereirechts kann einem anderen durch einen Pacht- oder Erlaubnisvertrag übertragen werden, soweit der Inhalt des Fischereirechts nicht ent­gegensteht. Wird der Vertrag mit natürlichen Personen abgeschlossen, müssen diese im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses im Besitz eines gültigen Fischerei­scheins sein. Der Abschluß von Erlaubnisverträgen mit juristischen Personen ist nicht zulässig.

(2) Erlaubnisverträge im Sinne dieses Gesetzes sind alle Verträge nach Absatz 1, durch die den Berechtigten nur die Ausübung der Fischerei mit der Angel einschließ­lich des Köderfischfangs für den eigenen Bedarf gestattet wird.

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§ 18       Pachtvertrag

(1) Der Pachtvertrag darf nur mit höchstens sechs Mitpächtern, darunter höchstens zwei juristischen Personen abgeschlossen werden. Im Pachtvertrag kann vereinbart werden, daß der Pächter befugt ist, Unterpacht- und Erlaubnisverträge abzu­schließen. Der Pachtvertrag, seine Änderung und die Kündigung bedürfen der Schriftform.

(2) Bei Pachtverträgen, in denen die Verpflichtung nach § 14 Abs. 1 ganz auf den Pächter übertragen wird, muß die Pachtzeit mindestens zwölf Jahre betragen.

(3) Die Fischereibehörde kann Ausnahmen von Absatz 1 Satz l und Absatz 2 zulas­sen, wenn die ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Vertragsgewässers gewähr­leistet ist.

(4) Auf den Pachtvertrag finden die Vorschriften der §§ 571 bis 579, 1056 und 2135 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechende Anwendung.

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§ 19       Anzeige von Pachtverträgen

(1) Abschluß, Änderung, Kündigung und Erlöschen eines Pachtvertrags im Sinne von § 18 Abs. 2 sind vom Verpächter der Fischereibehörde unverzüglich anzuzeigen; zur Anzeige ist auch der Pächter berechtigt. Vor Ablauf von zwei Monaten nach An­zeige eines Vertragsabschlusses darf der Pächter die Fischerei nicht oder nicht in dem sich aus der Vertragsänderung ergebenden Umfang ausüben. Wird der Vertrag beanstandet, darf der Pächter die Fischerei in dem sich aus dem Vertrag ergeben­den Umfang erst ausüben, wenn die Beanstandungen behoben sind oder das Ge­richt rechtskräftig festgestellt hat, daß der Vertrag nicht zu beanstanden ist.

(2) Die Fischereibehörde kann einen Pachtvertrag im Sinne von § 18 Abs. 2 sowie dessen Änderung innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Anzeige beanstan­den, wenn

1.      gegen die Vorschriften des § 18 Abs. 1 Satz 1 und 3 und Abs. 2 verstoßen wurde,

2.      die Erhaltung eines angemessenen Fischbestandes durch die Bestimmungen des Pachtvertrages nicht sichergestellt ist, oder

3.      die Bestimmungen des Bewirtschaftungsplanes nicht beachtet sind.

(3) In dem Beanstandungsbescheid sind die Vertragsteile aufzufordern, den Vertrag innerhalb einer bestimmten Frist, die mindestens einen Monat betragen soll, aufzu­heben oder in bestimmter Weise zu ändern.

(4) Kommen die Vertragsteile der Aufforderung nicht nach, so gilt der Vertrag mit Ablauf der Frist als aufgehoben, sofern nicht einer der Vertragsteile innerhalb der Frist einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellt. Das Gericht kann entweder den Vertrag aufheben oder feststellen, daß er nicht zu beanstanden ist.

(5) Für das gerichtliche Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen entsprechend.

(6) Die Fischereibehörde kann für die Dauer eines über die Nichtigkeit oder die Be­anstandung des Pachtvertrags anhängigen Verfahrens die zur Ausübung und zum Schutz der Fischerei erforderlichen Anordnungen selbst treffen oder im Einzelfall die Fischereigenossenschaft hierzu ermächtigen. Die Kosten der Anordnung und ihrer Durchführung hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen.

(7) Die Absätze 1 bis 6 finden keine Anwendung auf die vom Land oder vom Bund abgeschlossenen Pachtverträge. Die Fischereibehörde kann die Übersendung einer Mehrfertigung des Pachtvertrags verlangen.

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§ 20    Erlöschen des Pachtvertrags

(1) Der Pachtvertrag erlischt, wenn dem Pächter der Fischereischein unanfechtbar entzogen worden ist. Er erlischt auch dann, wenn der Pächter nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Ablauf der Gültigkeitsdauer seines Fischereischeins die Erteilung eines neuen Fischereischeins beantragt hat oder wenn ihm die Erteilung eines neuen Fischereischeins unanfechtbar abgelehnt worden ist. Besitzt keiner der Erben eines verstorbenen Pächters einen Fischereischein, erlischt der Pachtvertrag drei Monate nach dem Tode des Pächters, wenn keiner der Erben innerhalb dieser Frist den Fischereischein erworben hat. Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die Fischereibehörde die Frist nach Satz 3 um neun Monate verlängern. Gleichzeitig kann die Fischereibehörde die zur Ausübung und zum Schutz der Fischerei erforder­lichen Anordnungen auf Kosten der Erben selbst treffen oder die Fischereigenos­senschaft hierzu ermächtigen.

(2) Der Pächter hat, soweit im Pachtvertrag nichts anderes bestimmt ist, dem Ver­pächter den aus der Beendigung des Pachtvertrags nach Absatz 1 entstandenen Schaden zu ersetzen, wenn ihn ein Verschulden trifft.

(3) Treten in der Person eines Mitpächters die Voraussetzungen des Absatzes l ein, so bleibt der Pachtvertrag mit den übrigen Mitpächtern bestehen. Ist einem der Be­teiligten die Aufrechterhaltung des Vertrages infolge des Ausscheidens eines Mit­pächters nicht zumutbar, so kann er den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungs­frist von drei Monaten zum Schluß eines Kalenderjahres kündigen. Die Kündigung muß innerhalb eines Monats nach Erlangung der Kenntnis von dem Kündigungs­grund erfolgen.

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§ 21       Erlaubnisvertrag

(1) Der Erlaubnisvertrag darf nur auf die Dauer von höchstens drei Jahren abge­schlossen werden. Der auf Grund eines Erlaubnisvertrags zur Ausübung der Fischerei Berechtigte darf die Fischerei erst ausüben, wenn ihm der Erlaubnisschein (§ 37) durch den anderen Vertragsteil erteilt ist. Dies gilt nicht, wenn der Berechtigte die Fischerei nur in Gegenwart des anderen Vertragsteils ausübt.

(2) Der Erlaubnisvertrag erlischt, wenn dem Berechtigten der Fischereischein unan­fechtbar entzogen worden ist. Er erlischt auch dann, wenn der Berechtigte nicht in­nerhalb einer Frist von drei Monaten nach Ablauf der Gültigkeitsdauer seines Fi­schereischeins die Erteilung eines neuen Fischereischeins beantragt hat oder wenn ihm die Erteilung eines neuen Fischereischeins unanfechtbar abgelehnt worden ist. Der Berechtigte hat dem anderen Vertragsteil den aus der Beendigung des Erlaub­nisvertrags entstandenen Schaden zu ersetzen, wenn ihn ein Verschulden trifft.

(3) Die vom Pächter abgeschlossenen Erlaubnisverträge enden mit dem Pachtver­trag. Der Pächter hat die Berechtigten hiervon zu unterrichten und die von ihm aus­gestellten Erlaubnisscheine einzuziehen.

(4) Der Berechtigte hat bei der Ausübung der Fischerei den Erlaubnisschein bei sich zu führen und auf Verlangen auch dem Fischereiberechtigten und dem Pächter zur Einsichtnahme auszuhändigen.

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Vierter Abschnitt
Fischereibezirk, Fischereigenossenschaft

 

§ 22       Fischereibezirk

(1) Die Fischereibehörde kann Fischereibezirke bilden, wenn dies zur Erhaltung des Fischbestandes und zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen fischereilichen Nutzung erforderlich ist. Die Abgrenzung der Fischereibezirke ist so vorzunehmen, daß der Fischereibezirk eine fischereibiologische Einheit möglichst ganz umfaßt so­wie eine sinnvolle Bewirtschaftung zuläßt. Die Bildung, Änderung und Aufhebung eines Fischereibezirks sind im Staatsanzeiger bekanntzumachen.

(2) Erstreckt sich der Fischereibezirk auf den Bezirk mehrerer Fischereibehörden, wird die zuständige Behörde durch das Ministerium bestimmt.

(3) Steht das Fischereirecht innerhalb eines Fischereibezirks nur einer natürlichen oder juristischen Person zu, handelt es sich um einen Eigenfischereibezirk. Die übri­gen Fischereibezirke sind gemeinschaftliche Fischereibezirke.

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§ 23       Fischereigenossenschaft

(1) Die Fischereiberechtigten, deren Fischereirechte zu einem gemeinschaftlichen Fischereibezirk gehören, bilden eine Fischereigenossenschaft. Die Fischereigenos­senschaft ist eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts, die von der Fischereibehörde beaufsichtigt wird. Die §§ 120 bis 124 der Gemeindeordnung so­wie § 22 Abs. 2 des Gesetzes gelten entsprechend.

(2) Der Anteil der Mitglieder an den Lasten sowie das Stimmrecht der Mitglieder bestimmen sich nach dem Wert der Fischereirechte. Die Genossenschaftsver­sammlung kann in der Satzung einen anderen Maßstab unter angemessener Be­rücksichtigung des Werts der Fischereirechte bestimmen. Jedes Mitglied muß min­destens eine Stimme besitzen. Mehr als zwei Fünftel der Stimmen dürfen auf ein Mitglied nicht entfallen.

(3) Die Fischereigenossenschaft hat ein Mitgliederverzeichnis zu führen, aus dem das Stimmrecht und der Anteil an den Lasten für das einzelne Mitglied hervorgehen müssen.

(4) Steht das Fischereirecht mehreren Personen zu, so können sie die Rechte aus dem Fischereirecht innerhalb der Genossenschaft nur durch einen gemeinschaftli­chen Vertreter ausüben. Für die Verpflichtungen haften sie als Gesamtschuldner. Soweit die Berechtigten keinen gemeinschaftlichen Vertreter bestellt haben, kann die Fischereigenossenschaft Handlungen, die sie gegenüber dem Inhaber des Fi­schereirechts vorzunehmen hat, gegenüber einem Berechtigten wirksam vornehmen.

(5) Soweit im Pachtvertrag im Sinne von § 18 Abs. 2 nichts anderes vereinbart ist, tritt der Pächter während der Pachtdauer an die Stelle des Fischereiberechtigten in die sich aus der Mitgliedschaft in der Fischereigenossenschaft ergebenden Rechte und Pflichten ein. Ist ein Fischereirecht an mehrere verpachtet, gilt Absatz 4 entspre­chend.

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§ 24       Aufgaben der Fischereigenossenschaft

Die Fischereigenossenschaft hat die Aufgabe, die auf Grund der Hegepflicht vorzu­nehmenden Maßnahmen ihrer Mitglieder zusammenzufassen und zu lenken sowie durch eigene Maßnahmen zu unterstützen.

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§ 25       Satzung der Fischereigenossenschaft

(1) Die Fischereigenossenschaft hat sich eine Satzung zu geben. Die Fischereibe­hörde kann eine Änderung der Satzung verlangen, wenn dies erforderlich ist, damit die Fischereigenossenschaft weiterhin ihren gesetzlichen Verpflichtungen nach­kommen kann. Die Satzung und ihre Änderungen bedürfen der Genehmigung durch die Fischereibehörde. Die Fischereigenossenschaft hat die Satzung mit dem Ge­nehmigungsvermerk bekanntzumachen.

(2) Das Ministerium erläßt durch Rechtsverordnung Bestimmungen über

1.      den notwendigen Inhalt der Satzung, wozu insbesondere die satzungsmäßige Regelung der Rechte und Pflichten der Mitglieder und der Genossenschaftsor­gane, die Bestimmungen über die Aufstellung der Bewirtschaftungspläne sowie die Regelung der Voraussetzungen einer Umlageerhebung unter den Mitglie­dern in der Satzung gehören;

2.      die Voraussetzungen und das Verfahren zum Erlaß einer Satzung oder Satzungsänderung durch die Fischereibehörde, wenn die Genossenschaft ihrer rechtlichen Verpflichtung hierzu nicht nachkommt;

3.      das Verfahren zur Konstituierung der Fischereigenossenschaft durch die Fi­schereibehörde, die einen gemeinschaftlichen Fischereibezirk festgesetzt hat.

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§ 26       Organe

Organe der Fischereigenossenschaft sind die Genossenschaftsversammlung und der Vorstand.

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§ 27       Genossenschaftsversammlung

(1) Die Genossenschaftsversammlung beschließt die Satzung, die Umlagen und die Bewirtschaftungspläne, wählt den Vorstand und dessen Vorsitzenden und nimmt die ihr durch die Satzung sonst zugewiesenen Aufgaben wahr.

(2) Die Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung bedürfen der Stimmenmehr­heit der anwesenden oder vertretenen Mitglieder. Der Vertreter hat seine Bevoll­mächtigung durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachzuweisen.

(3) Die Beschlußfassung über die Satzung sowie deren Änderung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Stimmen der Mitglieder. Kommt die Beschlußfassung nicht zustande, weil die erforderliche Mehrheit nicht anwesend oder vertreten war, kann innerhalb eines Monats eine weitere Genossenschaftsversammlung einberufen werden, die über die Satzung oder eine Änderung der Satzung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden oder vertretenen Mitglieder be­schließt. In der Einladung zu der weiteren Genossenschaftsversammlung ist auf die abweichende Mehrheit für die Beschlußfassung hinzuweisen.

(4) Die Genossenschaftsversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet. Sie ist min­destens einmal jährlich einzuberufen. Sie ist ferner einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Viertel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes ver­langt wird. Die Fischereibehörde kann die Einberufung verlangen, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt.

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§ 28       Vorstand

(1) Der Vorstand der Fischereigenossenschaft besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens zwei weiteren Mitgliedern. Ist wegen der geringen Mitgliederzahl einer Fischereigenossenschaft ein aus mehreren Personen bestehender Vorstand nicht zweckmäßig, kann die Satzung festlegen, daß der Vorstand nur aus einem Mitglied besteht. Die Mitglieder des Vorstandes müssen nicht Mitglieder der Fischereigenos­senschaft sein.

(2) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte sowie nach Maßgabe der Gesetze, der Satzung und der Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung die übrige Ver­waltung der Fischereigenossenschaft. Der Vorsitzende und der satzungsmäßige Stellvertreter vertreten die Fischereigenossenschaft gerichtlich und außergerichtlich; sie sind allein zur Vertretung berechtigt.

(3) Soweit die erforderlichen Mitglieder des Vorstands fehlen, sind diese bis zur Be­hebung des Mangels durch die Fischereibehörde zu bestellen.

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§ 29       Auseinandersetzung, Abwicklung

(1) Wird die Abgrenzung der Fischereibezirke geändert, treffen die beteiligten Fi­schereigenossenschaften und Inhaber von Eigenfischereibezirken die erforderliche Vereinbarung über die Rechtsnachfolge und die Auseinandersetzung. Die Vereinba­rung bedarf der Genehmigung durch die Fischereibehörde. Kommt die Vereinbarung trotz Fristsetzung, die mindestens einen Monat betragen soll, nicht zustande, trifft die Fischereibehörde die erforderlichen Bestimmungen.

(2) Wird ein gemeinschaftlicher Fischereibezirk aufgehoben, ist die Fischereigenos­senschaft aufgelöst. Die Fischereigenossenschaft gilt nach ihrer Auflösung jedoch als fortbestehend, soweit der Zweck der Abwicklung es erfordert.

(3) Die Abwicklung erfolgt durch den Vorstand. Die Genossenschaftsversammlung beschließt innerhalb eines Jahres nach Auflösung der Fischereigenossenschaft über die Verwendung des verbleibenden Vermögens. Wird innerhalb dieser Frist kein Beschluß getroffen, ist das Vermögen entsprechend dem Wert der Fischereirechte der Mitglieder an diese auszuzahlen. Die Fischereibehörde kann die Frist verlängern, wenn der Abschluß der Abwicklung aus zwingenden Gründen innerhalb der Frist nicht möglich ist.

(4) Für Rechtshandlungen, die aus Anlaß der Änderung der Einteilung der Fischerei­bezirke notwendig werden, werden Abgaben (insbesondere auch die Kosten nach dem Gerichtskostengesetz und der Kostenordnung) des Landes und der seiner Auf­sicht unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts nicht erhoben; Ausla­gen werden nicht ersetzt.

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§ 30       Bewirtschaftungsplan

(1) In einem Eigenfischereibezirk hat der Fischereiberechtigte, bei Abschluß eines Pachtvertrages im Sinne von § 18 Abs. 2, soweit im Pachtvertrag nichts anderes be­stimmt ist, der Pächter sowie in einem gemeinschaftlichen Fischereibezirk die Fi­schereigenossenschaft für den Zeitraum von ein bis fünf Jahren Bewirtschaftungs­pläne aufzustellen, die Bestimmungen treffen über

1.      die Maßnahmen zur Hege und zum künstlichen Fischbesatz,

2.      die Maßnahmen nach unvorhersehbaren nachteiligen Einwirkungen auf den Fischbestand oder das Gewässer,

3.      den Umfang des zulässigen Fischfangs auf Grund der einzelnen Fischerei­rechte,

4.      die Höchstzahl der für das einzelne Fischereirecht zulässigen Pacht- und Er­laubnisverträge,

5.      die Überwachung der Durchführung des Bewirtschaftungsplanes.

(2) Die Bewirtschaftungspläne sollen mit den Bewirtschaftungsplänen in den angren­zenden Fischereibezirken abgestimmt werden. Sie bedürfen der Genehmigung durch die Fischereibehörde. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Fest­setzungen nicht geeignet sind, den Fischbestand zu erhalten und eine ordnungsge­mäße fischereiliche Nutzung zu sichern.

(3) Sind mehrere Pächter zur Aufstellung eines Bewirtschaftungsplanes verpflichtet, haben sie einen gemeinsamen Bewirtschaftungsplan aufzustellen.

(4) Stellen die nach Absatz 1 Verpflichteten nicht bis zum 1. Februar eines Jahres einen Bewirtschaftungsplan auf oder wird der Bewirtschaftungsplan innerhalb einer weiteren Frist von zwei Monaten aus Gründen, die vom Verpflichteten zu vertreten sind, nicht genehmigt, stellt die Fischereibehörde nach vorheriger Androhung auf Kosten der Pflichtigen den Bewirtschaftungsplan auf.

(5) Erfüllt ein Fischereiausübungsberechtigter seine Verpflichtungen aus den Bewirt­schaftungsplänen trotz Fristsetzung bei einem gemeinschaftlichen Fischereibezirk durch die Fischereigenossenschaft, im übrigen durch die Fischereibehörde nicht, führt bei einem gemeinschaftlichen Fischereibezirk die Fischereigenossenschaft, im übrigen die Fischereibehörde die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des Pflichti­gen durch. Mit der Durchführung dieser Maßnahmen können auch Dritte mit ihrem Einverständnis beauftragt werden.

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Fünfter Abschnitt
Fischereischein, Fischereiabgabe, Erlaubnisschein

 

§ 31       Fischereischein

(1) Wer die Fischerei ausübt, muß einen Fischereischein besitzen und diesen bei sich führen. Auf Verlangen ist der Fischereischein auch dem Fischereiberechtigten und dem Pächter zur Einsichtnahme auszuhändigen. Der Fischereischein ist nur gültig, wenn der Nachweis über die Entrichtung der Fischereiabgabe erbracht ist.

(2) Der Fischereischein, der nach einem vom Ministerium erstellten Muster ausge­stellt wird, wird nur erteilt, wenn der Antragsteller die für die Ausübung der Fischerei erforderliche Sachkunde besitzt.. Das Ministerium bestimmt durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die Sachkunde und den Nachweis der er­forderlichen Kennt­nisse sowie die Fälle, in denen aus besonderen Gründen vom Nachweis der Sach­kunde abgesehen werden kann; dabei kann den Landratsämtern und den Stadtkrei­sen als untere Verwaltungsbehörden die Abnahme einer Prüfung übertragen werden.

(3) Ein Fischereischein ist nicht erforderlich

1.      für Personen, die den Inhaber eines Fischereischeines bei der Ausübung des Fischfangs unterstützen,

2.      wenn die Fischereibehörde in besonderen Fällen oder für Teilnehmer an fi­schereilichen Veranstaltungen Ausnahmen von Absatz 1 zugelassen hat.

(4) Bei Verlegung der Hauptwohnung nach Baden-Württemberg sind die in anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Fischereischeine im Gel-tungsbereich dieses Gesetzes längstens bis zum Ende des auf die Wohnsitznahme nachfolgenden Kalenderjahres gültig.

(5) Der Fischereischein wird regelmäßig auf Lebenszeit ausgestellt. Er wird für ein Ka­len­derjahr (Jahresfischereischein) ausgestellt, wenn nach einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 2 bei Erteilung des Fischereischeines auf den Nachweis der Sach­kunde verzichtet wird.

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§ 32       Jugendfischereischein

(1) Personen, die das zehnte, aber noch nicht das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, kann ein Fischereischein für Jugendliche (Jugendfischereischein) erteilt wer­den, soweit sie nicht die für die Ausstellung eines Fischereischeins gemäß § 31 er­forderliche Sachkunde besitzen oder in einem Ausbildungsverhältnis als Fischwirt stehen.

(2) Der Jugendfischereischein berechtigt nur zur Ausübung der Fischerei unter Auf­sicht eines mindestens achtzehn Jahre alten Inhabers eines Fischereischeins. § 31 Abs. 1, Satz 1 und 2, Abs. 3 und 4 gelten entsprechend.

(3) Der Jugendfischereischein wird für ein Kalenderjahr ausgestellt.

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§ 33       Versagungsgründe

(1) Der Fischereischein und der Jugendfischereischein sind Personen zu versagen,

1.      die das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2.      die geschäftsunfähig sind.

(2) Der Fischereischein und der Jugendfischereischein können insbesondere Perso­nen versagt werden,

1.      die im Geltungsbereich des Grundgesetzes keinen Wohnsitz haben,

2.      die Fischwilderei begangen, einen Fischereischein gefälscht oder wiederholt oder gröblich Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften dieses Gesetzes und der dazu ergangenen Rechtsverordnungen, die als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden, begangen haben.

(3) Aus den Gründen des Absatzes 2 Nr. 2 können der Fischereischein und der Ju­gendfischereischein nicht mehr versagt werden, wenn ein Führungszeugnis vorge­legt wird, das keine Verurteilung enthält oder wenn seit Begehung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit fünf Jahre verstrichen sind.

(4) Werden nach Erteilung des Fischereischeines Gründe bekannt, die bereits vorher vor­handen waren oder später entstanden sind und die eine Versagung des Fische­rei­scheines gerechtfertigt hätten, so kann die Behörde, die den Fischereischein er­teilt hat, diesen für ungültig erklären und einziehen.

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§ 34       Gültigkeitsdauer (aufgehoben)

(1) Der Fischereischein wird

1.      für ein Kalenderjahr (Jahresfischereischein) oder

2.      für fünf aufeinanderfolgende Kalenderjahre nach einem vom Ministerium be­stimmten Muster erteilt.

(2) Die Gültigkeitsdauer des Fischereischeins kann verlängert werden. Die Verlänge­rung der Gültigkeitsdauer steht der Erteilung des Fischereischeins gleich.

(3) Der Jugendfischereischein wird nur für ein Kalenderjahr erteilt.

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§ 35       Zuständigkeit für die Erteilung der Fischereischeine und die Erhebung der Fischereiabgabe

(1) Zuständig für die Erteilung des Fischereischeins und des Jugendfischereischei­nes sowie für die Erhebung der Fischereiabgabe sind die Gemeinden. Die diesen über­tragenen Aufgaben sind Pflichtaufgaben nach Weisung der Fischereibehörden und des Ministeriums. Das Weisungsrecht ist nicht beschränkt.

1.      die Gemeinden, soweit in Nummer 2 nichts anderes bestimmt ist,
2.      die Verwaltungsgemeinschaften.

Die den Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften übertragenen Aufgaben sind Pflichtaufgaben nach Weisung der Fischereibehörden und des Ministeriums. Das Weisungsrecht ist nicht beschränkt.

(2) Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Antragsteller seine Haupt­wohnung hat. Hat der Antragsteller keine Hauptwohnung im Lande, ist die Behörde zuständig, in deren Bezirk er die Fischerei ausüben will.

(3) Für die Verpflichtung zur Leistung von Gebühren sowie Umfang und Höhe der Gebühren bei Wahrnehmung der Aufgaben des Absatzes 1 durch Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften gelten die für die unteren Verwaltungsbehörden maß­gebenden Vorschriften.

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§ 36       Fischereiabgabe

(1) Wer die Fischerei ausüben will, hat eine Fischereiabgabe zu entrichten. Die Ab­gabe ist an das Land abzuführen und vom Ministerium nach Anhöhrung des Landes­fischereibeirats zur Förderung des Fischereiwesens und der fischereilichen For­schungstätigkeit zu verwenden. Die Abgabe ist für ein volles Kalenderjahr, für fünf oder für zehn aufeinanderfolgende Kalenderjahre zu entrichten. Inhaber von Jugend­fischereischeinen sind nicht zur Entrichtung der Fischereiabgabe verpflichtet.

(2) Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Finanzministerium

1.      die Höhe der Fischereiabgabe, deren jährlicher Höchstbetrag das Doppelte der Gebühr für die Fristverlängerung nach § 20 Abs. 1 Satz 4 nicht überschreiten darf,

2.      das Verfahren zur Erhebung der Fischereiabgabe und

3.      das Verfahren über den Nachweis der Entrichtung der Fischereiabgabe

zu regeln.

(3) Auf die Fischereiabgabe sind die §§ 7, 19 und 20 des Landesgebührengesetzes entsprechend anzuwenden. Bei der Erteilung von Zweitausfertigungen eines Fi­schereischeins ist eine Fischereiabgabe nicht zu entrichten.

(4) Absatz 1 gilt nicht für die unter die Vereinbarung für die Ausübung der Fischerei vom 26. Juni 1954 (Staatsanzeiger Nr. 51 vom 3. Juli 1954) fallenden französischen Mitglieder der alliierten Streitkräfte, solange diese Vereinbarung in Kraft ist.

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§ 37       Erlaubnisschein

(1) Dem auf Grund eines Erlaubnisvertrags zur Fischerei Berechtigten hat der an­dere Vertragsteil einen Erlaubnisschein zu erteilen, der mindestens folgende Anga­ben enthalten muß:

1.      Name und Anschrift des Inhabers des Fischereirechts oder des Pächters,
2.      Name und Anschrift des Inhabers des Erlaubnisscheins,
3.      Tag der Ausstellung und Gültigkeitsdauer,
4.      Bezeichnung des Gewässers oder der Gewässerstrecke, auf die sich der Er­laubnisvertrag bezieht,
5.      Angaben über die zugelassenen Fanggeräte und Wasserfahrzeuge und
6.      Angaben über Mengenbeschränkungen und Abweichung von Schonmaßen.

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§ 21       Abs. 1 Satz 3 bleibt unberührt.

(2) Das Ministerium kann durch Rechtsverordnung bestimmen, daß für die Erlaub­nisscheine bestimmte Muster zu verwenden und über die Ausgabe der Erlaubnis­scheine Listen zu führen sind.

(3) Die nach Absatz 2 zu führenden Listen sind der Fischereibehörde und den Fi­schereiaufsehern auf Verlangen vorzulegen.

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Sechster Abschnitt
Schutz der Fischbestände

 

§ 38       Verbot schädigender Mittel

(1) Der Fischfang mit künstlichem Licht, explodierenden, betäubenden und giftigen Mitteln, mit Schlingen sowie mit verletzenden Geräten (mit Ausnahme von Angel­haken) sowie das Reißen (einschließlich Zocken, Schlenzen und dergleichen) sind verboten.

(2) Für fischereiwirtschaftliche und wissenschaftliche Zwecke kann die Fischereibe­hörde Ausnahmen von Absatz 1 zulassen.

(3) Das Ministerium bestimmt durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen, unter denen die Verwendung des elektrischen Stromes für fischereiliche Zwecke zulässig ist.

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§ 39       Maßnahmen an Anlagen zur Wasserentnahme und an Triebwerken

(1) Wer Anlagen zur Wasserentnahme oder Triebwerke errichtet, hat auf seine Kosten geeignete Vorrichtungen, die das Eindringen von Fischen verhindern, anzu­bringen und zu unterhalten.

(2) Sind solche Vorrichtungen mit dem Vorhaben nicht vereinbar oder wirtschaftlich nicht zumutbar, hat der Unternehmer an Stelle der Verpflichtung nach Absatz 1 jähr­lich einen angemessenen Beitrag für die Erhaltung des Fischbestandes durch Fisch­besatz zu leisten. Der Beitrag ist unter Berücksichtigung des Ausmaßes der Schädi­gung des Fischbestandes festzusetzen. Weitergehende Ansprüche auf Entschädi­gung oder Schadensersatz nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.

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§ 40       Fischwege

(1) Wer Anlagen in einem Gewässer errichtet, die den Wechsel der Fische verhin­dern oder erheblich beeinträchtigen, hat auf seine Kosten Fischwege oder sonstige für den Wechsel der Fische geeignete Einrichtungen von ausreichender Größe und Wasserbeschickung (Fischwege) anzulegen, zu betreiben und zu unterhalten.

(2) Die für die wasserrechtliche Entscheidung zuständige Behörde kann im Einver­nehmen mit der Fischereibehörde Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, insbesondere wenn

1.      die Anlage nur einen vorübergehenden Zweck hat und ihre spätere Beseitigung gewährleistet ist, oder

2.      die für die Anlegung und Unterhaltung des Fischweges entstehenden Kosten in keinem Verhältnis zu den Vorteilen für die Fischerei stehen oder sonstige Nachteile entstehen, die schwerwiegender sind als die durch die Anlegung des Fischweges für die Fischerei entstehenden Vorteile.

(3) Ist die Errichtung eines Fischweges nicht möglich oder ist eine Ausnahme nach Absatz 2 zugelassen, hat der Unternehmer an Stelle der Verpflichtung nach Absatz 1 jährlich einen angemessenen Beitrag für die Erhaltung des Fischbestandes durch Fischbesatz zu leisten. Der Beitrag ist unter Berücksichtigung der durch die Behinde­rung des Fischwechsels zu erwartenden Schädigung des Fischbestandes festzu­setzen. § 39 Abs. 2 Satz 3 findet Anwendung.

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§ 41       Fischwege bei bestehenden Anlagen

(1) Die Eigentümer von Anlagen nach § 40 Abs. 1, die bei Inkrafttreten dieses Ge­setzes bestehen, müssen die Anlegung, den Betrieb sowie die Unterhaltung eines Fischweges durch das Land gegen angemessene Entschädigung in Geld dulden, wenn dies zur Erhaltung eines angemessenen Fischbestandes erforderlich und mit der Anlage technisch vereinbar ist. Weitergehende Vorschriften bleiben unberührt.

(2) Das Land kann die Anlegung, den Betrieb sowie die Unterhaltung durch das Land davon abhängig machen, daß die hierdurch Begünstigten sich verpflichten, sich in angemessener Weise an den Bau- und Betriebskosten zu beteiligen.

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§ 42       Sicherung des Fischwechsels

(1) Ein Gewässer darf unbeschadet des § 4 Abs. 4 Satz 2, §§ 39 und 40 durch stän­dige Fischereivorrichtungen einschließlich der elektrisch betriebenen Scheuchvor­richtung nicht auf mehr als die halbe Breite, von Uferlinie zu Uferlinie gemessen, für den Fischwechsel versperrt werden. Ständige Fischereivorrichtungen müssen von­einander so weit entfernt sein, daß sie den Fischwechsel nicht beeinträchtigen.

(2) Für die Dauer der Schonzeiten sind die ständigen Fischereivorrichtungen in den Gewässern zu beseitigen oder so zu verändern, daß ihr Fangeffekt aufgehoben wird.

(3) Die Fischereibehörde kann Ausnahmen von den Absätzen l und 2 zulassen, wenn dadurch die Erhaltung des Fischbestandes nicht gefährdet wird.

(4) Absätze 1 und 2 gelten nicht für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Ge­setzes bestehenden und rechtmäßig genutzten ständigen Fischereivorrichtungen.

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§ 43       Schonbezirke

(1) Die Fischereibehörde kann durch Rechtsverordnung zu Schonbezirken erklären

1.      Gewässerteile, die für den Wechsel der Fische von besonderer Bedeutung sind (Fischschonbezirke),

2.      Gewässer oder Gewässerteile, die besonders geeignete Laich- und Auf­wuchsplätze für die Fische sind (Laichschonbezirke) oder

3.      Gewässerteile, die als Winterlager für Fische besonders geeignet sind (Winter­lager).

Vor Erlaß der Rechtsverordnung ist der Entwurf in den Gemeinden, in denen die Schonbezirke liegen sollen, für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher von den Gemeinden öffentlich bekanntzumachen mit dem Hinweis, daß Bedenken und Anregungen wäh­rend der Auslegungsfrist vorgebracht werden können.

(2) Die Fischereibehörde erläßt die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der hö­heren Wasserbehörde nach Anhörung der Fischereigenossenschaft, in deren Fi­schereibezirk der Schonbezirk liegen soll, oder bei einem Eigenfischereibezirk nach Anhörung des Inhabers des Fischereirechts sowie bei Verpachtung durch einen Pachtvertrag im Sinne von § 18 Abs. 2 des Pächters. Gleichzeitig teilt die Fischerei­behörde den Personen, die fristgerecht Bedenken und Anregungen vorgebracht ha­ben, das Ergebnis ihrer Prüfung mit.

(3) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 können der Fischfang sowie Störungen, die die Fortpflanzung und den Bestand der Fische gefährden, insbesondere die Räumung des Gewässerbetts, das Mähen, das Einbringen und die Entnahme von Pflanzen, Schlamm, Erde, Sand, Kies und Steinen, das Fahren mit Booten, das Wasserskilaufen und der Eissport für bestimmte Zeiten beschränkt oder verboten werden.

(4) Stellt eine Regelung nach Absatz 3 eine Enteignung dar, so hat das Land dafür eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Hat der Entschädigungsbe­rechtigte Maßnahmen getroffen, um die Nutzungen zu steigern, und ist nachgewie­sen, daß die Maßnahmen diese Nutzungen nachhaltig gesteigert hätten, so ist dies zu berücksichtigen. Das Land kann die Erklärung zum Schonbezirk davon abhängig machen, daß die hierdurch Begünstigten sich verpflichten, die Entschädigungen ganz oder teilweise zu erstatten.

(5) Die Ortspolizeibehörden haben die Schonbezirke durch Aufstellen leicht lesbarer Schilder an geeigneten Stellen kenntlich zu machen. Die Eigentümer des Gewässer­bettes und der Ufergrundstücke sind verpflichtet, die Kennzeichnung ohne Entschä­digung zu dulden.

(6) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen Schonbezirke bleiben bis zum 31. Dezember 1983 bestehen, soweit sie nicht vorher aufgehoben werden. Für sie gelten die bisherigen Vorschriften über Schonbezirke weiter.

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§ 44       Schutz der Fischerei

(1) Zum Schutz der Fischerei kann das Ministerium durch Rechtsverordnung Be­stimmungen treffen über

1.      die Schonzeiten der Fische einschließlich der Verbote oder der Beschränkun­gen der Ausübung der Fischerei während der Schonzeiten,

2.      das Mindestmaß der Fische sowie die Behandlung untermaßiger oder während der Schonzeit gefangener Fische,

3.      die Anlandung, die Beförderung, den Verkauf und die Verwertung untermaßiger oder während der Schonzeit gefangener Fische,

4.      die Verpflichtung zur Anlandung von gefangenen Fischen bestimmter Arten, deren Vorkommen oder Vermehrung aus fischereibiologischen Gründen uner­wünscht ist,

5.      Verbote oder Beschränkungen für das Aussetzen von Fischen, die den ange­messenen Fischbestand des Gewässers sowie den in diesem bestehenden Lebensraum und Lebensgemeinschaft gefährden könnten,

6.      die Art und Zeit der Werbung von Wasserpflanzen,

7.      den Schutz der Fischlaichplätze, des Fischlaichs, der Fischbrut und des Winter­lagers der Fische,

8.      den Schutz der Fischnährtiere,

9.      das Einlassen zahmen Wassergeflügels in Gewässer,

10.    die Art, Beschaffenheit und Verwendung der Fanggeräte und Fangmittel ein­schließlich des Umfangs des zulässigen Fischfangs,

11.    die Beschränkung der Fischerei zur Nachtzeit,

12.    den Fischfang in und an Fischwegen,

13.    die Ausübung des Fischfangs zur Vermeidung gegenseitiger Störung der Fi­scher,

14.    die lichte Stabweite bei Rechenanlagen gegen das Eindringen von Fischen in Anlagen zur Wasserentnahme oder Triebwerke und

15.    die Kennzeichnung der in Gewässern ausliegenden Fischereifahrzeuge, Fang­geräte, Fangmittel und Fischbehälter.

(2) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Rechte auf die Benutzung ständiger Fischereivorrichtungen sowie auf den Gebrauch eines anderen bestimm­ten Fanggerätes werden durch eine auf Grund Absatz 1 Nr. 10 erlassene Rechtsver­ordnung nicht berührt, wenn der Fischereiberechtigte nur mit diesem die Fischerei ausüben darf.

(3) Die Rechtsverordnungen nach Absatz 1 gelten für die Gewässer im Sinne von § 1 Abs. 2 und für den Bodensee (einschließlich des Untersees) nur, wenn dies in der Rechtsverordnung ausdrücklich bestimmt ist.

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§ 45       Mitführen von Fanggeräten und sonstiger Fangmittel

Niemand darf an oder auf Gewässern, in denen er nicht zum Fischfang berechtigt ist, Fanggeräte und sonstige Fangmittel fangfertig mitführen. Das Mitführen unerlaubter Fanggeräte und sonstiger Fangmittel an oder auf Gewässern ist untersagt.

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§ 46       Anzeige von Fischsterben

Die Fischereiausübungsberechtigten sind verpflichtet, Fischsterben unverzüglich der Ortspolizeibehörde, wenn diese nicht erreichbar ist, bei einer Polizeidienststelle an­zuzeigen. Bei Gefahr in Verzug kann die Anzeige in jedem Fall auch bei einer Poli­zeidienststelle erfolgen.

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§ 47       Übertragbare Fischkrankheiten

(1) Zum Schutz der Fische gegen einzelne übertragbare Fischkrankheiten kann das Ministerium durch Rechtsverordnung bestimmen, daß

1.      Fischereigenossenschaften, Fischereiberechtigte, Fischereipächter, Inhaber von Fischereierlaubnisscheinen, Fischereiaufseher, Tierärzte und Untersu­chungsanstalten der Fischereibehörde anzuzeigen haben, wenn in einem Ge­wässer der Ausbruch einer übertragbaren Fischkrankheit festgestellt ist oder der Verdacht hierauf besteht,

2.      übertragbare Fischkrankheiten zu bekämpfen sowie kranke oder verdächtige Fische zu behandeln, abzusondern oder unschädlich zu beseitigen sind,

3.      kranke oder verdächtige Fische zur Zucht oder zum Besatz nicht in den Verkehr gebracht werden dürfen,

4.      Besitzer von Anlagen der Teichwirtschaft und der Fischzucht bestimmte Maß­nahmen durchzuführen haben, durch die der Befall des Fischbestandes mit übertragbaren Fischkrankheiten verhindert wird,

5.      Fische zur Zucht oder zum Besatz nur dann in ein Gewässer eingebracht wer­den dürfen, wenn ein amtliches Zeugnis darüber vorliegt, daß sie keine Er­scheinungen zeigen, die den Ausbruch einer übertragbaren Fischkrankheit be­fürchten lassen, und daß sie aus einem Bestand stammen, in dem übertrag­bare Fischkrankheiten oder deren Verdacht nicht festgestellt worden sind.

(2) Übertragbare Fischkrankheiten im Sinne dieses Gesetzes sind

1.      die infektiöse Bauchwassersucht der Karpfen (IBW),
2.      die Schwimmblasenentzündung der Karpfenartigen (SBE),
3.      die hämorrhagische Virus - Septikämie (HVS),
4.      die infektiöse Pankreas - Nekrose der Forellenartigen (IPN),
5.      die Drehkrankheit der Forellenartigen.

(3) Das Ministerium kann durch Rechtsverordnung weitere übertragbare Krankheiten der Fische den Fischkrankheiten im Sinne von Absatz 2 gleichstellen.

(4) Verdächtig ist jeder Fisch, an dem sich Erscheinungen zeigen, die den Ausbruch einer übertragbaren Fischkrankheit befürchten lassen. Darüber hinaus ist jeder Fisch aus Anlagen der Teichwirtschaft und der Fischzucht oder sonstigen Anlagen der Fischhaltung verdächtig, solange sich in diesen erkrankte oder nach Satz 1 verdäch­tige Fische befinden.

(5) Die Einhaltung der auf Grund der Absätze 1 und 3 erlassenen Rechtsverord­nungen sowie der auf Grund dieser Rechtsverordnungen getroffenen vollziehbaren Anordnungen werden durch die zuständigen Behörden überwacht. § 73 Abs. 2, 3, 5 und 6 des Viehseuchengesetzes findet entsprechende Anwendung mit der Maß­gabe, daß die von der zuständigen Behörde beauftragten Personen auch Untersu­chungen einzelner Fische und der Gewässer vornehmen dürfen.

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Siebter Abschnitt
Fischereibehörden, Fischereibeiräte, Fischereiaufsicht

 

§ 48       Fischereibehörden

(1) Oberste Fischereibehörde ist das Ministerium.

(2) Fischereibehörden sind die Regierungspräsidien.

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§ 49       Fischereibeiräte

(1) Zur Beratung in fischereifachlichen Fragen werden beim Ministerium ein Landes­fischereibeirat und bei den Fischereibehörden Fischereibeiräte gebildet. Dem Lan­desfischereibeirat sollen insbesondere Vertreter der Fischereirechtsinhaber, der Landesfischereiverbände und des Natur- und Umweltschutzes angehören. In die Fischereibeiräte sollen insbesondere Vertreter der Berufs- und Sportfischer berufen werden.

(2) Das Ministerium bestimmt durch Rechtsverordnung die Zusammensetzung des Landesfischereibeirats und der Fischereibeiräte sowie das Vorschlagsrecht und das Berufungsverfahren.

(3) Die Mitglieder des Landesfischereibeirats und der Fischereibeiräte sind ehren­amtlich tätig. Sie sind unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Die Beiräte sind mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Sie sind auch einzuberufen, wenn die Mehrheit der Mitglieder dies beantragt. Den Vorsitz in den Beiräten führt ein vom Mi­nisterium oder der Fischereibehörde bestellter Vertreter.

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§ 50       Fischereiaufsicht

(1) Die Fischereiaufsicht ist Aufgabe der Fischereibehörde. Sie bestellt die staatli­chen Fischereiaufseher.

(2) Zur Durchführung der Fischereiaufsicht kann die Fischereibehörde auch sonstige zuverlässige Personen, die volljährig und im Besitz eines Fischereischeins sein müs­sen, zu ehrenamtlichen Fischereiaufsehern bestellen. Sie unterliegen der Dienstauf­sicht der Fischereibehörde, die ihnen einen Dienstausweis ausstellt.

(3) Auf oder an Gewässern mit Fanggeräten angetroffene Personen haben den Fi­schereiaufsehern auf Verlangen jederzeit

1.      die Personalien anzugeben,

2.      den Fischereischein, den Jugendfischereischein sowie den Erlaubnisschein zur Prüfung auszuhändigen,

3.      die mitgeführten Fanggeräte, die Fische und Fanggeräte in Fischereifahrzeu­gen sowie die Fischbehälter vorzuzeigen.

Die Führer von Wasserfahrzeugen, von denen aus Fischfang betrieben wird, haben auf Anruf sofort ihre Fahrzeuge anzuhalten und auf Verlangen den Fischereiaufse­her an Bord zu holen. Die Weiterfahrt ist erst zulässig, wenn der Fischereiaufseher dies gestattet.

(4) Der Fischereiaufseher hat bei dienstlichem Einschreiten auf Verlangen seinen Dienstausweis vorzuzeigen, es sei denn, daß ihm dies aus Sicherheitsgründen nicht zugemutet werden kann. Der Fischereiaufseher ist befugt, Personen,

1.      die unberechtigt fischen,

2.      die auf oder an Gewässern, in denen sie nicht zur Ausübung der Fischerei be­rechtigt sind, mit Fanggeräten angetroffen werden, oder

3.      die eine sonstige Zuwiderhandlung gegen fischereiliche Vorschriften begehen,

die gefangenen Fische und die Fanggeräte abzunehmen. Er ist ferner berechtigt, Grundstücke zu betreten und, soweit anderweitige Bestimmungen nicht entgegen­stehen, Gewässer zu befahren. Die Fischereiaufseher haben bei der Ausübung der Fischereiaufsicht die Stellung von Polizeibeamten im Sinne des Polizeigesetzes. Die Befugnisse des Polizeivollzugsdienstes bleiben unberührt.

(5) Der ehrenamtliche Fischereiaufseher hat die abgenommenen Fische und Fang­geräte unverzüglich einer Polizeidienststelle zu übergeben.

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Achter Abschnitt
Ordnungswidrigkeiten

 

§ 51

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.      entgegen § 8 Abs. 4 Satz 2 die Veräußerung nicht oder nicht rechtzeitig an­zeigt,

2.      entgegen § 12 Abs. 2 feststehende Fischereivorrichtungen neu errichtet oder vergrößert,

3.      entgegen den Festsetzungen im Bewirtschaftungsplan die Fischerei ausübt oder die Festsetzungen im Bewirtschaftungsplan nicht erfüllt (§ 13 Abs. 2),

4.      entgegen § 13 Abs. 3 Satz 1 ohne Zustimmung der Eigentümer oder Nutzungs­berechtigten die Fischerei in Gewässern oder Gewässerstrecken, die sich in­nerhalb von Gebäuden, Hofräumen, gewerblichen Anlagen sowie eingefriede­ten Grundstücken einschließlich der Grundstücke, bei denen die Einfriedung des Ufers fehlt, befinden, ausübt,

5.      als Fischereiberechtigter seiner Verpflichtung zur Hege nach § 14 Abs. 1 oder als Pächter, dem die Hegepflicht im Pachtvertrag ganz übertragen wurde, nach § 14 Abs. 3 Satz 1 nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommt,

6.      entgegen § 14 Abs. 2 Satz 1 Fische ohne Erlaubnis der Fischereibehörde ein­setzt,

7.      entgegen § 15 Abs. 1 Satz 2 auf überfluteten Grundstükken fischt,

8.      entgegen § 15 Abs. 2 Maßnahmen trifft, die die Rückkehr der Fische in ein Ge­wässer oder das Fischen auf den überfluteten Grundstücken erschweren oder verhindern,

9.      entgegen § 16 Abs. 3 Satz 1 und 2 Büsche, Sträucher oder Äste zurückschnei­det,

10.    entgegen § 19 Abs. 1 Satz 1 als Verpächter Abschluß, Änderung, Kündigung und Erlöschen eines Pachtvertrags im Sinne von § 18 Abs. 2 nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,

11.    entgegen § 19 Abs. 1 Satz 2 und 3 als Pächter die Fischerei ausübt,

12.    entgegen § 19 Abs. 6 als Fischereiberechtigter oder Pächter vollziehbaren An­ordnungen der Fischereibehörde oder der Fischereigenossenschaft nicht Folge leistet,

13.    entgegen § 21 Abs. 4 die Fischerei ausübt, ohne den Erlaubnisschein bei sich zu führen,

14.    entgegen den Festsetzungen im Bewirtschaftungsplan die Höchstzahl der zuläs­sigen Abschlüsse von Pacht -und Erlaubnisverträgen überschreitet (§ 30 Abs. 1 Nr. 4),

15.    entgegen § 31 Abs. 1 die Fischerei ausübt, ohne den Fischereischein bei sich zu führen,

16.    entgegen § 32 die Fischerei ausübt, ohne den Jugendfischereischein bei sich zu führen oder ohne unter Aufsicht eines mindestens achtzehn Jahre alten In­habers eines Fischereischeins zu stehen,

17.    entgegen § 37 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 einen Erlaubnisschein ausstellt, der nicht die nach diesen Vorschriften erforderlichen Mindestangaben enthält oder den durch Rechtsverordnung des Ministeriums bestimmten Mustern nicht ent­spricht,

18.    entgegen § 37 Abs. 2 und 3 die Listen über die Ausgabe der Erlaubnisscheine nicht oder nicht vollständig führt oder auf Verlangen nicht vorlegt,

19.    entgegen § 38 Abs. 1 den Fischfang mit verbotenen Mitteln oder durch Reißen ausübt,

20.    entgegen § 39 Abs. 1 keine Vorrichtungen anbringt oder unterhält, die das Ein­dringen der Fische verhindern,

21.    entgegen § 40 Abs. 1 keine Fischwege anlegt, betreibt oder unterhält,

22.    entgegen § 42 Abs. 1 und 2 ein Gewässer durch ständige Fischereivorrich­tungen auf mehr als die halbe Breite versperrt oder ständige Fischereivorrich­tungen während der Schonzeit nicht beseitigt oder abstellt,

23.    verbotswidrig in Schonbezirken im Sinne von § 43 Abs. 6 Satz 1 fischt,

24.    entgegen § 45 Fanggeräte und sonstige Fangmittel fangfertig oder unerlaubte Fanggeräte und sonstige Fangmittel mitführt,

25.    entgegen § 46 Fischsterben nicht anzeigt,

26.    entgegen § 50 Abs. 3 Satz 1 seine Personalien nicht, nicht richtig oder nicht vollständig angibt, den Fischereischein, Jugendfischereischein oder Erlaubnis­schein nicht zur Prüfung aushändigt, die mitgeführten Fanggeräte, die Fische und Fanggeräte in Fischereifahrzeugen sowie die Fischbehälter nicht vorzeigt sowie als Führer von Wasserfahrzeugen, von denen aus Fischfang betrieben wird, den Anordnungen der Fischereiaufseher nach § 50 Abs. 3 Satz 2 nicht Folge leistet,

27.    einer Rechtsverordnung nach § 38 Abs. 3, § 43 Abs. 1, § 44 Abs. 1 und § 47 Abs. 1 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5 000 Euro geahndet werden.

(3) Fischereigeräte und Fangmittel, die zur Vorbereitung oder Begehung von Ord­nungswidrigkeiten gemäß Absatz 1 benutzt worden sind oder Fische, die durch eine solche Ordnungswidrigkeit erlangt worden sind, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.

(4) Verwaltungsbehörden im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ord­nungswidrigkeiten sind

1.      für Ordnungswidrigkeiten im Sinne von Absatz 1 Nrn.4, 7 bis 9, Nrn. 13 bis 18, 23 bis 26 und Nr. 27, soweit dies in der Rechtsverordnung besonders bestimmt ist,

a) die Gemeinden soweit in Buchstabe b) nichts anderes bestimmt ist,
b) die Verwaltungsgemeinschaften,

2.      im übrigen die Fischereibehörden.

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Neunter Abschnitt
Übergangs- und Schlußvorsclriften

 

§ 52       Auflösung bestehender Fischereigenossenschaften

(1) Bestehende Fischereigenossenschaften sind aufgelöst. Sie gelten nach ihrer Auflösung jedoch als fortbestehend, soweit der Zweck der Abwicklung es erfordert.

(2) Die Abwicklung erfolgt durch das für die laufende Verwaltung zuständige Organ der aufgelösten Fischereigenossenschaft. Soweit das Organ des Satzes 1 nicht vor­handen ist, bestellt die Fischereibehörde einen Abwickler. Die Generalversammlung (Mitgliederversammlung) beschließt innerhalb eines Jahres nach der Auflösung der Fischereigenossenschaft über die Verwendung des verbleibenden Vermögens. Wird innerhalb dieser Frist kein Beschluß getroffen, ist das Vermögen entsprechend dem Wert der Fischereirechte der Mitglieder an diese auszuzahlen.

(3) Die Fischereibehörde kann die Frist des Absatzes 2 Satz 3 verlängern, wenn der Abschluß der Abwicklung aus zwingenden Gründen innerhalb der Frist nicht möglich ist.

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§ 53       Bestehende Pacht- und Erlaubnisverträge

Für Pacht- und Erlaubnisverträge, die vor Verkündung dieses Gesetzes abgeschlos­sen sind, finden die §§ 18 bis 21 nur für deren Änderung, Kündigung und Erlöschen Anwendung. Soweit sie unbefristet oder für eine längere Dauer abgeschlossen sind, erlöschen die Pachtverträge spätestens zwölf Jahre, die Erlaubnisverträge spä­testens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes. Eine Verlängerung der Ver­träge ist unzulässig.

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§ 54       Verwaltungsvorschriften

Das Ministerium erläßt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Ver­waltungsvorschriften.

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§ 55       Änderung bestehender Vorschriften

(1) Das Wassergesetz für Baden -Württemberg in der Fassung vom 26. April 1976 (GBl. S. 369), geändert durch das Gesetz zur Aufhebung des Gesetzes über die Or­ganisation der Abwasserreinigung vom 12. Dezember 1978 (GBl. S. 610), wird wie folgt geändert:

1.      In § 4 Abs. 6 werden die Worte "und § 3 Abs. 2" gestrichen.

2.      § 35 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Abgesehen von Notfällen ist das Ablassen des Gewässers dem Fischereiberech­tigten oder, falls das Fischereirecht verpachtet ist, dessen Pächter mindestens zwei Wochen vorher schriftlich anzuzeigen."

3.      § 61 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Abgesehen von Notfällen sind Unterhaltungsmaßnahmen, durch die die Fische­rei erheblich beeinträchtigt wird, dem Fischereiberechtigten oder, falls das Fischerei­recht verpachtet ist, dessen Pächter mindestens zwei Wochen vorher schriftlich an­zuzeigen. Auf Antrag eines Beteiligten entscheidet die Wasserbehörde im Einver­nehmen mit der Fischereibehörde über Zeitpunkt und Umfang der Unterhaltungsar­beiten."

b) Es wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Die Fischereiausübungsberechtigten haben zu dulden, daß die Ausübung der Fischerei vorübergehend behindert oder unterbrochen wird, soweit dies zur ord­nungsgemäßen Unterhaltung des Gewässers erforderlich ist. Entstehen durch die Unterhaltungsarbeiten für die Fischerei erhebliche dauernde oder unverhältnismäßig große einmalige Beeinträchtigungen, so hat der Träger der Unterhaltungslast eine angemessene Entschädigung zu leisten."

4.      § 64 Abs. 5 wird aufgehoben.

5.      In § 76 Abs. 1 Satz 1 werden hinter den Worten "oder die Schiffahrt" die Worte "oder die Fischerei" eingefügt.

(2) In § 16 Nr. 20 des Landesverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 1. April 1976 (GBl. S. 325) werden die Worte "sowie die Fischerei im Bodensee und im Rhein" gestrichen.

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§ 56       Aufhebung bestehender Vorschriften

(1) Rechtsvorschriften, die diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes er­lassenen Vorschriften entsprechen oder widersprechen, treten außer Kraft. Insbe­sondere treten, soweit sie bisher noch in Geltung sind, außer Kraft:

1.      Recht des früheren Landes Baden:

a) Gesetz, das Recht zur Fischerei, die Ausübung derselben und die Entschädi­gung der vormals Berechtigten betreffend vom 29. März 1852 (Reg.Bl. S. 111), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 29. März 1890 (GVBl. S. 143),

b) Gesetz, die Ausübung und den Schutz der Fischerei betreffend vom 3. März 1870 (GVBl. S. 225), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 7. April 1970 (GBl. S. 124),

c)  Gesetz, das Recht zur Ausübung der Fischerei betreffend vom 29. März 1890 (GVBl. S. 143),

d) Bekanntmachung, die Anwendung gleichartiger Bestimmungen für die Fi­scherei im Bodensee betreffend vom 10. Juli 1895 (GVBl. S. 175),

e) Landesfischereiordnung vom 3. Februar 1888 (GVBl. S. 13), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 16. Mai 1959 (GBl. S. 50),

f)   Verordnung, die Ausübung und den Schutz der Fischerei im Bodensee (Ober­see) betreffend vom 4. Dezember 1897 (GVBl. S. 315), zuletzt geän­dert durch die Verordnung vom 13. Juni 1938 (GVBl. S. 50),

g) Perlfischereiverordnung vom 3. Februar 1888 (GVBl. S. 45),

h)  Verordnung, die Ausübung der Fischerei im Neckar betreffend vom 19. Januar 1890 (GVBl. S. 118),

i)   Verordnung über die Ankerkuilenfischerei vom 18. August 1915 (GVBl. S. 249),

k)  Verordnung betreffend die Bestimmungen über die Erteilung von Erlaubnis­scheinen zur Ausübung der Hochseefischerei im Bodensee und zur Verwen­dung von Motorbooten vom 28. Dezember 1928 (GVBl. 1929 S. 1),

l)   Bekanntmachung betreffend Bestimmungen über die Erteilung von Erlaub­nisscheinen für die Verwendung des Trappnetzes zur Fischerei im Bodensee (Obersee) vom 28. Dezember 1928 (GVBl. 1929 S. 5);

2.      Recht des früheren Landes Württemberg:

a) Gesetz über die Fischerei vom 27. November 1865 (Reg.Bl. S. 499), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juli 1969 (GBl. S. 153),

b) Verfügung der Ministerien des Innern und der Finanzen betreffend die Aus­übung der Fischerei vom 1. Juni l894 (Reg.Bl. S. 135), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 16. Mai 1959 (GBl. S. 50),

c)  Verfügung der Ministerien des Innern und der Finanzen betreffend die Kon­trolle des Verkaufs und Versands der erlaubterweise während der Schonzeit im Bodensee gefangenen Fische vom 3. Oktober 1895 (Reg.Bl. S. 294),

d) Verfügung der Ministerien des Innern und der Finanzen betreffend Die Aus­übung der Fischerei vom 7. Oktober 1898 (Reg.Bl. S. 262), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 11. Mai 1940 (Reg.Bl. S. 48),

e) Verordnung betreffend die Ausübung der Fischerei im Bodensee an Sonn- und Festtagen vom 9. Juni 1905 (Reg.Bl. S. 92),

f)   Verordnung des Wirtschaftsministeriums über die Ausübung der Fischerei in Fischwegen und deren Umgebung vom 1. Dezember 1934 (Reg.Bl. S. 307),

g) Artikel 232 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch und zu anderen Reichsjustizgesetzen (AGBGB) vom 29. Dezember 1931 (Reg.Bl. S. 545), zuletzt geändert durch das Baden‑Württembergische Ausführungs­gesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (Ba.Wü. AGBGB) vom 26. November 1974 (GBl. S. 498);

3.      Recht der früheren Hohenzollerischen Lande:

a) Preußisches Fischereigesetz vom 11. Mai 1916 (GS. S. 55), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 7. April 1970 (GBl. S. 124),

b) Verordnung über das Inkrafttreten des Fischereigesetzes vom 11. Mai 1916, vom 27. März 1917 (GS. S. 50),

c)  Gesetz über den Erwerb von Fischereiberechtigungen durch den Staat und das Aufgebot von Fischereiberechtigungen vom 2. September 1911 (GS. S. 189), geändert durch das Beurkundungsgesetz vom 28. August 1969 (BGBl.I S. 1513),

d) Bekanntmachung über die Fischerei im Regierungsbezirk Sigmaringen vom 2. April 1917 (Amtsblatt des Regierungsbezirks Sigmaringen S. 105),

e) Artikel 40 Abs. 1 und 2 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetz­buch vom 20. September 1899 (GS. S. 177), zuletzt geändert durch das Ba­den‑Württembergische Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (Ba.Wü. AGBGB) vom 26. November 1974 (GBl. S. 498),

f)   Gesetz über die Sicherung der Bewirtschaftung von Fischereigewässern vom 18. Juli 1919 (GS. S. 140), geändert durch das Anpassungsgesetz vom 15. Dezember 1933 (GS. S. 479),

4.      Gesetz über den Fischereischein vom 19. April 1939 (RGBl. I S. 795),

5.      Erste Verordnung zur Durchführung und Ergänzung des Gesetzes über den Fischereischein vom 21. April 1939 (RGBl. I S. 816), geändert durch die Ver­ordnung vom 16. August 1941 (RGBl. I S. 510),

6.      Gesetz über die Einführung einer Fischereiabgabe vom 3. Februar 1970 (GBl. S. 21),

7.      Verordnung des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten über die Ausübung des elektrischen Fischfangs vom 30. November 1960 (GBl. S. 191), geändert durch die Verordnung vom 13. Oktober 1961 (GBl. S. 340),

8.      Polizeiverordnung des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Weinbau und Forsten über die Ausübung der Fischerei vom 18. Dezember 1962 (GBl. 1963 S. 8) und die auf Grund dieser Verordnung ergangenen Polizeiver­ordnungen,

9.      Verordnung des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Weinbau und Forsten über die Ausübung der Fischerei im Bodensee vom 23. März 1967 (GBl. S. 49), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 6. April 1978 (GBl. S. 186),

10.    Verordnung des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Weinbau und Forsten über die Ausübung des Fischfangs zur Nachtzeit vom 13. Mai 1968 (GBl. S. 205),

(2) Unberührt bleibt die Verordnung des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten über die Ausübung der Fischerei in den Stauhaltungen des Rheins beim Kraftwerk Rheinau vom 13. April 1959 (GBl. S. 45), geändert durch die Verordnung vom 6. April 1971 (GBl. S. 157).

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§ 57       Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1981 in Kraft. Die §§ 17 bis 21 und Vorschriften, die zum Erlaß von Rechtsverordnungen ermächtigen, treten am Tage nach der Verkün­dung, § 52 am 1. Januar 1984 in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.

Stuttgart, den 14. November 1979

Die Regierung des Landes Baden‑Württemberg

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